Schwedische Aufsichtsbehörde unterstützt Reform der Glücksspielsanktionen

Die schwedische Glücksspielbehörde (SGA) hat die Initiative der Regierung unterstützt, die Art und Weise zu „modernisieren“, wie die lizenzierten Glücksspielanbieter des Landes bestraft werden.

Als Reaktion auf die Empfehlung der schwedischen Regierung zu einem modernisierten Verbraucherschutzsystem in mehreren Wirtschaftssektoren unterstützte die SGA die Pläne der Regierung zur Reform der sogenannten „Marktstörungsgebühr“.

Insbesondere stimmte die SGA zu, dass die Gebühren auf weitere Verstöße ausgeweitet werden sollten. Das schwedische Marketinggesetz (MFL) enthält jetzt eine Vorschrift für Geldstrafen, wenn Unternehmen sogenanntes aggressives Marketing betreiben.

In Abschnitt 7 des MFL heißt es: „Marketing sollte als aggressiv angesehen werden, wenn es Belästigung, Nötigung, körperliche Misshandlung, Drohungen oder andere aggressive Mittel der Druckausübung beinhaltet.

„Aggressives Marketing sollte als unfair angesehen werden, wenn es die Fähigkeit des Empfängers, eine fundierte Transaktionsentscheidung zu treffen, erheblich beeinträchtigt oder möglicherweise beeinträchtigt“, fügt MFL hinzu.

Die schwedische Regierung hat jedoch erklärt, dass die Strafpflicht auf die in den Abschnitten 5 und 6 des Gesetzes enthaltenen Verstöße ausgedehnt werden sollte, zu denen auch Verstöße gegen sogenannte „gute“ Marketingpraktiken gehören.

„Die SGA begrüßt den Vorschlag der Untersuchung, dass die Möglichkeit, über eine Marktstörungsgebühr gemäß Abschnitt 29 des Marketinggesetzes (MFL) zu entscheiden, erweitert werden sollte, um auch Verstöße gegen die Abschnitte 5 und 6 des MFL einzuschließen“, sagte die SGA.

Die SGA äußerte sich jedoch besorgt über mögliche Mehrdeutigkeiten bei der Kombination von Sanktionsentscheidungen mit Geldstrafen.

Darüber hinaus kündigte die Regulierungsbehörde ihre Unterstützung für die Aufhebung der Gebührenobergrenze für potenzielle Marktstörungen an. Die MFL begrenzt diesen Betrag auf höchstens 5 Millionen SEK oder 10% des Jahresumsatzes des Betreibers.

Nach Angaben der Regulierungsbehörde wird diese Änderung die Unterschiede zwischen der von der SGA und der schwedischen Verbraucherschutzbehörde erhobenen Marktstörungsgebühr beseitigen.

„Die erhöhte Entscheidungsmöglichkeit über eine Marktstörungsgebühr bei Verstößen gegen die Vermarktungsvorschriften des Glücksspielgesetzes führt zusammen mit dem Vorschlag zur Aufhebung der Festbetragsobergrenze zu einer Verringerung der Diskrepanz zwischen den Sanktionsmöglichkeiten der Aufsicht , was eine positive Entwicklung ist“, erklärte die SGA.

Die SGA unterstützte auch die Anforderung, klar zu machen, welche Umstände bei der Verhängung von Bußgeldern zu berücksichtigen sind, und schlug vor, dass dies für mehr Transparenz und Vorhersehbarkeit für die Betreiber sorgen würde.

„Es sollte klargestellt werden, dass die Finanzlage des Unternehmens bei der Bestimmung der Höhe der Vergütung ebenfalls berücksichtigt werden sollte, um sicherzustellen, dass Gebühren selbst für Unternehmen mit erheblichen finanziellen Ressourcen abschreckend wirken können, und um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten“, fügte die SGA hinzu .

Die schwedische Regierung berät derzeit darüber, ob eine „besondere Moderationsanforderung“ für das Marketing von Online-Glücksspielen eingeführt werden soll, um die Praxis mit Tabak- und Alkoholwerbung in Einklang zu bringen.